Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7300
VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22 (https://dejure.org/2022,7300)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.2022 - 2-VII-22 (https://dejure.org/2022,7300)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 2022 - 2-VII-22 (https://dejure.org/2022,7300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,7300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Unanwendbarkeit von Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes gegenüber sog. Beamtengewerkschaften erfolglos

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 26 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 S. 2; GG Art. 9 Abs. 3, Art. ... 21; BBG § 118; BeamtStG § 53; BayBG Art. 16; BayLobbyRG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b, Art. 3, Art. 5, Art. 6; BV Art. 118, Art. 170 Abs. 1
    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen aufgrund des Bayerischen Lobbyregistergesetz

  • rewis.io

    Eintragung, Arbeitgeber, Popularklage, Tarifvertrag, Arbeitszeit, Beamte, Anordnung, Landtag, Koalitionsfreiheit, Verfassungsbeschwerde, Beteiligung, Gutachten, Auslegung, Register, einstweilige Anordnung, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • doev.de PDF

    Popularklage; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Lobbyregistergesetz

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayerisches Lobbyregistergesetz bleibt in Kraft

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Auch Beamtinnen und Beamten und ihren Vereinigungen steht dieses Grundrecht zu (vgl. VerfGH vom 31.3.1955 VerfGHE 8, 11/20; zu Art. 9 Abs. 3 GG BVerfG vom 12.6.2018 BVerfGE 148, 296 Rn. 113 m. w. N.; Schmidt am Busch, a. a. O., Rn. 11).

    Die Grundsätze des Berufsbeamtentums, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Koalitionsfreiheit nicht verfassungsunmittelbar begrenzen, sondern kollidierendes Verfassungsrecht zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Koalitionsfreiheit darstellen (BVerfGE 148, 296 Rn. 139), stehen einer Verpflichtung des Normgebers zum Erlass der von den Antragstellern für erforderlich gehaltenen Ausnahmeregelung nicht entgegen.

    Auch vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte eingeschränkt werden (VerfGHE 61, 130/134; zu Art. 9 Abs. 3 GG BVerfGE 148, 296 Rn. 117 m. w. N.).

    In ihrer Intensität geht eine laufende, umfassende und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Rahmen eines Beteiligungsrechts, das zu den Maßnahmen gehört, die zum Ausgleich der für Beamtinnen und Beamte nicht bestehenden Tarifautonomie und des für sie geltenden Streikverbots geschaffen wurden (vgl. BTDrs. 16/4027 S. 35; BVerfGE 148, 296 Rn. 158), über eine Tätigkeit zum Zweck der Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse weit hinaus.

  • BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Sie hätten beim Bundesverfassungsgericht am 28. Dezember 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt, die mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 BvR 2727/21 - juris) nicht zur Entscheidung angenommen worden sei.

    Bei Art. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BayLobbyRG bedarf daher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2022 (Az. 1 BvR 2727/21 - juris Rn. 19) insbesondere der Begriff "Tarifpartner" der Auslegung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit dem Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 BvR 2727/21 - juris) die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller nicht zur Entscheidung angenommen, aber auf verschiedene Unklarheiten der gesetzlichen Regelung hingewiesen, die eine für die Antragsteller günstige verfassungskonforme Auslegung zuließen.

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17. Januar 2022 (a. a. O. Rn. 19) hervorgehoben, es sei noch nicht geklärt, was genau unter den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BayLobbyRG falle.

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21- juris Rn. 13).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffener Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21- juris Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21 - juris Rn. 13; jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Die Koalitionsfreiheit umfasst insbesondere das verfassungsmäßige Recht, durch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 170 Abs. 1 BV genannten Zwecke zu verfolgen, also die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (VerfGH vom 20.6.2008 VerfGHE 61, 130/133; Lindner, a. a. O., Rn. 12).

    Auch vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte eingeschränkt werden (VerfGHE 61, 130/134; zu Art. 9 Abs. 3 GG BVerfGE 148, 296 Rn. 117 m. w. N.).

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Wegen des erheblichen Eingriffs in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers müssen im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe besonderes Gewicht haben (VerfGH vom 26.8.2021 BayVBl 2022, 9 Rn. 44; vgl. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG auch BVerfG vom 26.8.2015 BVerfGE 140, 99 Rn. 12; vom 15.4.2019 BVerfGE 151, 152 Rn. 24; vom 20.7.2021 - 2 BvF 1/21 - juris Rn. 135 m. w. N.).

    Die Außervollzugsetzung eines Gesetzes stellt per se einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers dar (vgl. nur BVerfGE 140, 99/106 f. m. w. N.), sodass der Verfassungsgerichtshof von seiner Befugnis dazu nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen darf.

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21- juris Rn. 13).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffener Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21- juris Rn. 13).

  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Hierzu muss der Antragsteller in substanziierter Weise darlegen, dass der Normgeber aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet ist (VerfGH vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115; vom 12.9.2016 BayVBl 2017, 478 Rn. 44; vom 9.10.2018 BayVBl 2019, 260 Rn. 24; vom 7.12.2021 - Vf. 4-VII- 19 - juris Rn. 48).
  • VG München, 11.05.2004 - M 5 K 03.2004
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Im Rahmen einer auf Zusammenarbeit angelegten (vgl. VG München vom 11.5.2004 - M 5 K 03.2004 - juris Rn. 43) Beteiligung gemäß Art. 16 BayBG erscheint eine Beschränkung auf die Spitzenorganisationen aus Gründen der Verfahrenskonzentration naheliegend.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22
    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen

  • BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13

    Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil

  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
  • VG München, 28.10.2022 - M 30 E 22.309

    Bayerisches Lobbyregistergesetz, Feststellungsbegehren, Antrag auf Erlass einer

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 5. April 2022 (Vf. 2-VII-22 - juris) abgewiesen.

    Wirft diese Regelungstechnik des Gesetzes auch Fragen auf (vgl. ausführlich BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 72 ff.), so sieht das Gericht gleichwohl keinen Ansatzpunkt, im Wege der fachgerichtlichen Gesetzesauslegung von der in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens dokumentierten, bewussten Entscheidung des Landtags gegen die im Entwurf der Abgeordneten der SPD-Fraktion (LT-Drs. 18/12034) vorgesehene vollständige Freistellung der koalitionsspezifischen Betätigung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemäß Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 170 Abs. 1 BV abzuweichen.

    Die Einführung und die Ausgestaltung der Registerpflicht bzw. des Verhaltenskodex für Interessenvertreter durch das BayLobbyRG ist nicht offensichtlich unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. bereits BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 63 ff.).

    b) Hinsichtlich der hier fehlenden Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist - im Anschluss an die Entscheidung des BayVerfGH vom 5. April 2022 (Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 75 f.) - zunächst darauf zu verweisen, dass die Antragsteller auch ohne vorherige Eintragung in das Lobbyregister in einem nicht unerheblichen Umfang die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung vertreten können.

    Nach der Gesetzesbegründung kann diese Weigerung insbesondere mit dem Schutz evtl. betroffener Grundrechte begründet werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Az. Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 75).

    Hat das Landtagsamt die Schutzwürdigkeit der Daten anerkannt, hat die Verweigerung der Angaben, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Az. Vf. 2-VII-22 - Rn. 80 ff.) dargelegt hat, keine nachteiligen Folgen.

    Soweit die Pflicht zur Angabe der Mitgliederstärke in Rede steht, ist der Eingriff allenfalls gering (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 83 f.).

    Entsprechendes gilt in Bezug auf die Angabe der Anzahl der Beschäftigten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 BayLobbyRG (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 85).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern durch eine vorläufige Befolgung des Kodex wesentliche, nicht zumutbare Nachteile drohten (ähnlich BayVerfGH, E.v. 5.4.2022 - Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 88).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2022 - 42-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Einführung des Islamischen Unterrichts an Schulen

    Hierzu muss der Antragsteller in substanziierter Weise darlegen, dass der Normgeber aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet ist (VerfGH vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115; vom 9.10.2018 BayVBl 2019, 260 Rn. 24; vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 48; vom 5.4.2022 - Vf. 2-VII-22 - juris Rn. 61).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht